Satzung des Vereins

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Selbsthilfegruppe für Dialysepatienten und Organtransplantierte e.V. Altötting“. Er ist vom Finanzamt Mühldorf am Inn als gemeinnützig anerkannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Altötting.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereines
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist insbesondere
a) die Information der Öffentlichkeit und beteiligter Kreise über Organspende und Transplantation,
b) die Durchführung des „Tags der Organspende“ und anderer Informationsveranstaltun-gen,
c) die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Patienten in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden, Institutionen und Politikern,
d) die Zusammenarbeit mit Ärzten, Dialyse- und Transplantationszentren in der Förderung von Organspende und Transplantation.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile oder andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
1. a) Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
b) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, durch Beschluss der Mitgliederversamm-lung verliehen werden.

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge.
3. Dem aufgenommenen Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Mitgliedern im Fall des Todes,
b) bei juristischen Personen, wenn sie nicht mehr existieren,
c) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestri-chen werden, wenn es trotz Mahnung die Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge unterlässt oder den Zielen des Vereins zuwiderhandelt.

§ 5: Mitgliedsbeiträge
1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der zu Anfang jeden Jahres fällig ist. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Einem Mitglied kann aus besonderen Gründen der Beitrag erlassen werden. Über ein entspre-chendes Gesuch entscheidet der Vorstand.

§ 6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 7: Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; dazu ist er verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
3. Einberufungsorgan ist der Vorstand, der auch die Tagesordnung festsetzt. Eingeladen wird durch ein Rundschreiben, das die Tagesordnung enthält.

§ 8: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts des Kassiers und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
2. Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands,
3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
4. Wahl der beiden Kassenprüfer,
5. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder eine Änderung des Vereinszwecks so-wie über die Auflösung des Vereins,
6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags, zzt. Euro 20,–
7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 9: Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muss ein anderer Versammlungsleiter gewählt bzw. bei Wahlen ein Wahlausschuss gebildet werden.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist durch Stimmzettel geheim abzustimmen, es sei denn, es steht nur ein Bewerber für das jeweilige Amt zur Wahl.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von acht Wochen eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versamm-lungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet und den Mitgliedern zugestellt wird.

§ 10: Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitglieder-versammlung ein Ersatzmitglied wählen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter nach Möglichkeit der Vorsitzende vertreten.

§ 11: Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er informiert die Mitglieder über wesentliche Entwicklungen und Vorkommnisse.

§ 12: Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand berät in nicht öffentlichen Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-rung von einem seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-zenden den Ausschlag.
3. Einer Sitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 14: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Schwabinger Kinderkrankenhaus – Kinderdialyse, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist. Diese Maßnahme bedarf der Zustimmung des Finanzamtes Mühldorf.
Änderung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.03.2014.

Satzung Selbsthilfegruppe 2014